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Ziele und Aufgaben

Grundsatz-Ziele/Aufgaben für den Kreisjugendring Nürnberg-Stadt


  • Dienstleister für Jugendverbände und Jugendgruppen
  • Jugendpolitische Vertretung für Kinder und Jugendliche
  • Erfüllung des Grundlagenvertrags durch den Betrieb von Jugendeinrichtungen
  • Finanzielle Förderung der Kinder- und Jugendarbeit

 

 

 

Leitbild
des Kreisjugendring Nürnberg-Stadt

 

Hier geht es zum Leitbild des KJR.


Gesetzliche Grundlagen

Welche gesetzliche Grundlage besteht für die Arbeit des KJR Nürnberg-Stadt?


In Deutschland gilt das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) vom 20. Juni 1990. In ihm werden die Aufgaben der Jugendarbeit und die Rolle von freien Trägern wie dem KJR beschrieben. Zu diesem KJHG des Bundes gibt es Ausführungsgesetze für die einzelnen Bundesländer, u. a. das Bayerische Kinder- und Jugendhilfegesetz (BayKJHG) vom 23. Juni 1993. Im Artikel 19 wird die Tätigkeit der Jugendringe in Bayern geregelt.

Der Bayerische Landtag hat in seiner Plenarsitzung am 29.11.2006 das "Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)" beschlossen. Es fasst die bisher auf Einzelgesetze verteilten landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zu den Sozialgesetzbüchern (SGB) des Bundes zusammen. Die "Vorschriften für den Bereich des Achten Buches Sozialbesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - und für weitere Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts" sind in Teil 7 des AGSG zusammengefasst und ersetzen das Bayerische Kinder- und Jugendhilfegesetz (BayKJHG). Das Gesetz trat zum 1. Januar 2007 in Kraft.
Die Vorschriften für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe wurden in materiell-rechtlicher Hinsicht weitgehend unverändert übernommen, so dass sich für die Kinder- und Jugendhilfe hieraus keine wesentlichen Änderungen ergeben.

Hier finden Sie den kompletten Gesetzestext des AGSG.

Satzung des BJR


Die vollständige Satzung des Bayerischen Jugendrings, die auch alle sieben Bezirksjugendringe und die 96 Stadt- und Kreisjugendringe in Bayern umfaßt, finden Sie hier.